Kurzarbeit wegen der Corona-Krise

Die weltweite Coronavirus-Pandemie und die dagegen ergriffenen Schutzmaßnahmen wirken sich auch enorm auf die Wirtschaft aus. Aufgrund der damit einhergehenden Ausfälle von Aufträgen und Umsätzen kommt es in nahezu jeder Branche derzeit zu Beeinträchtigungen. Leiden Unternehmen deshalb unter Auftragsengpässen, können Arbeitgeber Kurzarbeit beantragen und den Arbeitnehmern einen Ausgleich über Kurzarbeitergeld (KUG) ermöglichen. 

Was ist Kurzarbeit?

Kurzarbeit ist eine Verringerung der regelmäßigen Arbeitszeit für eine vorübergehende Zeitspanne. Betroffen sind entweder alle Arbeitnehmer oder nur eine bestimmte Abteilung oder Gruppe, je nach den betrieblichen Erfordernissen. Wird vom Arbeitgeber Kurzarbeit angeordnet, arbeiten die Mitarbeiter entweder gar nicht oder haben verringerte Arbeitszeiten. Keine Kurzarbeit ist möglich bei gekündigten Arbeitnehmern, sozialversicherungsfreien „Arbeitnehmern“ (z.B. sozialversicherungsfreie Geschäftsführer), geringfügig Beschäftigten (Minijob bis 450 EUR) und Auszubildenden.

Neuregelungen aufgrund der Corona-Krise

Unternehmen können bereits dann Kurzarbeitergeld beantragen, wenn 10 Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind, früher waren es mindestens ein Drittel der Mitarbeiter. Arbeitgebern werden die Sozialversicherungsbeiträge von der örtlichen Agentur für Arbeit in voller Höhe erstattet. Auf den vorherigen Abbau von Arbeitszeitkonten und Urlaub wird zukünftig verzichtet.

Voraussetzungen für die Beantragung von Kurzarbeit

Um Kurzarbeit durchführen zu können, bedarf es bei Unternehmen ohne Betriebsrat der ausdrücklichen Zustimmung der einzelnen Mitarbeiter. Existiert im Unternehmen ein Betriebsrat, muss eine Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat geschlossen werden. Nur mit diesen Zustimmungen ist die Beantragung von Kurzarbeit möglich. Liegen die Zustimmungen vor, ist die Kurzarbeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit mit den entsprechenden Formularen anzumelden. Dies kann auch Online erfolgen. In diesem Formular müssen die Ursachen des Arbeitsausfalls ausführlich begründet werden.

Bestätigt die zuständige Arbeitsagentur, dass das Unternehmen die Voraussetzungen erfüllt, setzt der Arbeitgeber wie geplant die Kurzarbeit um, d.h. er errechnet das Kurzarbeitergeld für die jeweiligen Arbeitnehmer und zahlt es diesen mit der monatlichen Gehaltsabrechnung aus. Im Anschluss daran stellt der Arbeitgeber einen schriftlichen Antrag auf Erstattung des von ihm zuvor verauslagten Kurzarbeitergeldes an die zuständige Agentur für Arbeit. Dieser Antrag ist innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten zu stellen.

Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?

Der Arbeitgeber zahlt den Lohn weiter, welcher in den normalen Lohn (Gehalt, Stundenlohn, etc.) und Kurzarbeit geteilt wird. Den Lohnanteil Kurzarbeit bekommt der Arbeitgeber von der Agentur für Arbeit erstattet und zahlt ihn zusammen mit dem Lohn an den Arbeitnehmer aus. Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 Prozent des Nettolohns bei kinderlosen Arbeitnehmern und 67 Prozent der Nettodifferenz des Lohnes bei Arbeitnehmern mit Kindern.

Wir unterstützen Sie!

Als Experten für Arbeitsrecht helfen wir Ihnen bei allen Fragestellungen im Zusammenhang mit der Beantragung von Kurzarbeit und erstellen alle wichtigen Vereinbarungen mit den einzelnen Arbeitnehmern bzw. dem Betriebsrat.

Bitte sprechen Sie uns hierzu an.