Die Bedenkenanzeige

„Ausführen nach Anweisung und ohne nachzudenken.“ – Diese Einstellung kann Ihnen als Auftragnehmer/ Bauausführender zum Verhängnis werden. Entsteht während des Bauvorhabens ein Mangel, welcher auf eine (fehlerhafte) Leistungsbeschreibung, auf Anordnung des Auftraggebers, auf die von diesem gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffe/Bauteile oder auf die Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen Unternehmers zurückzuführen sind, haften Sie als Auftragnehmer. Einzig und allein durch eine ordnungsgemäße Bedenkenanzeige können Sie der Haftungsfalle entkommen.
Die Bedenkenanzeige muss zwingend
  • unverzüglich,
  • schriftlich und
  • gegenüber dem Auftraggeber
erfolgen. Doch damit nicht genug – allein der Bedenkenhinweis rettet Sie vor Gericht nicht vor einer Mithaftung. Als Auftragnehmer/Bauausführender müssen Sie die nachteiligen Folgen und die sich daraus ergebenden Gefahren konkret darlegen, damit dem Auftraggeber die Tragweite der Nichtbefolgung hinreichend verdeutlicht wird.
 
Gerne beantworten wir Ihnen alle Fragen rund um die unterschätzte Thematik und stehen Ihnen bei der Erstellung einer pflichtgemäßen Bedenkenanzeige tatkräftig zur Seite.
Sprechen Sie uns gerne an.